§ 1 – Name und Sitz
Der am 12. Februar 1963 gegründete Verein führt den Namen „Tischtennisclub Grün-Weiss Vanikum 1963 e.V.“, abgekürzt TTC Vanikum. Er ist am 17.08.1990 unter der Nummer 10 VR 570 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Grevenbroich eingetragen. Sitz des Vereins ist Rommerskirchen. Gerichtsstand ist Grevenbroich.
§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit die gemeinsame Förderung und Pflege des Sports, insbesondere des Tischtennissports. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zusammenschlüsse zu einer großen Organisation mit anderen Vereinen sind möglich. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile des Vereins erhalten.
§ 3 – Farben und Wappen
Die Farben des Vereins sind „Grün-Weiss“. Er kann ein Wappen führen.
§ 4 – Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft umfasst:
a) ordentliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
b) Jugendmitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
c) Ehrenmitglieder
Die Voraussetzung für die Mitgliedschaft sind die schriftliche Anmeldung und die Bestätigung durch den Vorstand.
Neue Mitglieder werden angehalten ihren Beitrag im Lastschriftverfahren vom Verein abbuchen zu lassen. Die Mitgliedschaft muss mindestens 1 Jahr ab Vereinseintritt betragen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Die Mitgliedschaft erlischt:
- Wegen vereinsschädigendem Verhaltens. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
- Durch Austritt, der nur schriftlich zu erklären ist und jeweils zum Quartalsende angezeigt werden kann. Der Vereinsaustritt ist erst dann wirksam, wenn der Beitrag bis zum jeweiligen Quartalsende vollständig bezahlt worden ist und das ausscheidende Mitglied keinerlei sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein mehr hat.
- Durch Ausschluss seitens des Vorstandes
a. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
b. wegen unehrenhafter Handlungen
c. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen im Zeitraum von 6 Monaten trotz dreimaliger Mahnungen rückständig sind: (Für jede ausgeschriebene Mahnung wegen Beitragsrückstand wird eine Mahngebühr von Euro 10,00 Euro erhoben). - Durch Tod.
Der Bescheid über den Ausschluß wird mit Einschreibebrief zugestellt.
§ 5 – Beiträge
Die Beiträge sind in der Finanzordnung des Vereins geregelt.
§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und fristgerecht Anträge zu stellen.
Ab dem 18. Lebensjahr ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Bei den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr wahlberechtigt. Für die Wahl des Jugendleiters und der Mitglieder des Jugendausschusses sind alle Kinder und Jugendlichen wahlberechtigt.
§ 7 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 8 – Organe des Vereins
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem 1. Kassierer, dem Sportwart, dem Jugendleiter, dem stellvertretenden Jugendleiter, dem Damenwart, dem 2. Kassierer, dem Pressewart, dem Material- und Gerätewart, dem Internetbeauftragten.
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der 1. Kassierer. Je zwei von ihnen sind gemeinsam Vertretungs- und Zeichnungsberechtigt. Alle anderen Vorstandsmitglieder gehören zum erweiterten Vorstand.
§ 9 – Mitgliederversammlung
Alljährlich findet immer im ersten Quartal des Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Alle Mitglieder ab 16 Jahren sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung dazu schriftlich einzuladen. Ferner ist die Mitgliederversammlung durch Aushang im Schaukasten des Spiellokals und in der örtlichen Tagespresse bekannt zu geben. Jede ordnungsgemäß anerkannte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Anträge zur Mitgliederversammlung sind in schriftlicher Form, spätestens 8 Tage vor Versammlungsbeginn beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Anträge ohne Unterschrift werden nicht anerkannt. Später eingehende Anträge dürfen in der Versammlung nur dann behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird und nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen wird.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer.
- Entlastung der ausscheidenden Vorstandsmitglieder.
- Wahl des neuen Vorstandes:
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für 4 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden für 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.
- Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes zu erfolgen.
- Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erfolgt geheim. Ebenso die Wahl des erweiterten Vorstandes, wenn die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.
- Der Jugendleiter wird in der Jugendversammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Ebenso der stellvertretende Jugendleiter und die Mitglieder des Jugendausschusses. Die Wahl des Jugendleiters und des stellvertretenden Jugendleiters bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
- Wahl eines neuen 2. Kassenprüfers. Diese Wahl erfolgt jährlich.
- Änderung der Satzung: Satzungsänderungen können nur mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Satzungsänderung muss in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein und wörtlich bekannt gegeben worden sein.
- Entscheidungen über eingereichte Anträge.
- Ehrungen
- Verschiedenes
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins betreffen.
§ 10 – Vorstand und erweiterter Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter. In jedem Quartal eines Jahres ist eine Vorstandssitzung durchzuführen. Sie ist durch den 1. Vorsitzenden oder den Geschäftsführer einzuberufen. Die Einladung hat 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe an alle Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist außerdem die Anwesenheit von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes Voraussetzung. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass von dem leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger bestimmen.
§ 11 – Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand hat die Interessen des Vereins zu vertreten, mit Ausnahme der Angelegenheiten, für die er den Mitgliederversammlungen gegenüber nicht die Verantwortung übernehmen kann.
Der Vorstand ist berechtigt, Verweise und Ordnungsstrafen gegen die Mitglieder festzusetzen. Der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich und haben die Erfüllung der Pflichten der übrigen Vorstandsmitglieder zu überwachen.
§ 12 – Haftpflicht und Unfall
Der Verein haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Verein kann für bei der Ausübung des Tischtennissports eintretenden Unfälle nicht haftbar gemacht werden. Die Mitglieder sind über die Sporthilfe e.V. versichert, haben aber über die von der Versicherung gezahlten Leistungen hinaus keine weiteren Ansprüche an den Verein.
§ 13 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt: „Auflösung des Vereins“ stehen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen wenn es
a. der Gesamtvorstand mit einer 3/4 Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b. von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Rommerskirchen als kommunale Behörde, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
TTC Grün-Weiss Vanikum 1963 e.V.
Der Vorstand
Rommerskirchen, 09.10.2009